Spenden

Wir bitten um Ihre Unterstützung

Einmalige oder regelmäßige Spenden

Privatpersonen oder Firmen können sich mit einer einmaligen oder regelmäßigen Spende für die Arbeit des Ruppiner Hospiz e.V. und somit im Sinne der schwerstkranken und sterbenden Menschen in Deutschland sowie ihrer Angehörigen engagieren.

Anlassspenden

Ein Geburtstag, ein Jubiläum, eine Hochzeit, all das sind gute Gründe, zu feiern – und ein Anlass, Ihre Gäste statt der Geschenke um eine Spende für den Ruppiner Hospiz e.V. zu bitten und so einen schönen Tag für Sie mit dem Engagement für die Hospiz- und Palliativarbeit zu verbinden. Auch im Rahmen von Trauerfeiern wird häufig auf Kränze und Blumen zugunsten eines guten Zwecks verzichtet.

Wie werden Ihre Spenden eingesetzt?

Ihre eingehenden Spenden dienen den Zielen und Zwecken des Hospiz-Vereins, insbesondere nutzen wir sie für:

  • den Pflichtanteil am Budget stationäres Hospiz 
  • die Verbesserung der Betreuung der stationären und ambulanten Hospizgäste
  • die Öffentlichkeitsarbeit
  • weitere Projekte zur Verbesserung der hospizlichen und palliativen Versorgung der Region
  • den Pflichtanteil am Budget stationäres Hospiz. Die Krankenkassen und Pflegeversicherungen tragen auf gesetzlicher Grundlage nur einen Teil der Kosten. Deshalb müssen die stationären Hospize 5 % der Gesamtkosten in Form von Spenden und ehrenamtlicher Arbeit aufbringen, 
  • die Verbesserung der Betreuung der stationären und ambulanten Hospizgäste, insbes. Unterstützung des Ehrenamtes und auch bauliche Verbesserungen Haus Wegwarte,
  • die Öffentlichkeitsarbeit,
  • weitere Projekte zur Verbesserung der hospizlichen und palliativen Versorgung der Region, z.B. Aufbau des Palliativzentrums Neuruppin.

Für Geld- u. Sachspenden werden Spendenbescheinigungen zur Steuervergünstigung erteilt.

Spendenkonto Sparkasse Ostprignitz-Ruppin
IBAN: DE27160502021730026105
BIC (Swift): WELADED1OPR

Wir sind wegen Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt nach § 60a AO gesondert festgestellt.

Spendenbescheinigungen werden in der Regel ab 200€ ausgestellt, unter diesem Betrag ist der Kontoauszug als Beweis geltend.